Satzung des Vereins MachArt e. V.
vom 8. Dezember 1986 mit den Ergänzungen und Änderungen
vom 22. Februar 1988 und 23. Januar 1995
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen MachArt mit dem Zusatz e. V. nach Eintragung. Er hat seinen Sitz in Stuhr
§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, das Kunstschaffen zu beleben und zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft und Beitritt
Mitglieder können werden:
1. Natürliche Personen
2. Juristische Personen des öffentl. und privaten Rechts
Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem gleichberechtigten Stellvertreter, dem Kassenwart und einem Schriftführer. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet die Vorsitzende.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb des jeweiligen 1. Quartals eines jeden Jahres einzuberufen. Sie beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Sie beschließt zudem über den Ausschluss eines Mitgliedes.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung.
Dies gilt auch für außerordentliche Mitgliederversammlungen, die von mindestens 10% der Mitglieder verlangt werden können.
§ 9 Niederschrift
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Dafür ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Einberufung erfolgt gem. § 8 mit einer Frist von 4 Wochen. Sie beschließt über die Art der Liquidation und über die Verwendung des verbleibenden Vermögens
§ 11
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 12
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Sozialamt in Stuhr, um es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.