Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „MachArt e. V.” Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter Nr. VR 110346 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuhr.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige öffentliche Kunstausstellungen, regelmäßig wiederkehrende Öffnungen des Ateliers, gemeinsame Workshops, organisierte Ausstellungsbesuche in Museen, öffentliche Information über Kunstveranstaltungen der Mitglieder im Internet sowie in der Presse u.a.m.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung notwendiger Auslagen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig.
(6) Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz der durch die Vorstandstätigkeit entstandenen nachgewiesenen Aufwendungen und Auslagen. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den in Textform gestellten Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode,
b) durch Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist mit einer Frist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem oder der Vorsitzenden
b) dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem oder der Kassenwart*in
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand ist befugt, Mitglieder mit der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben zu betrauen. Die ihnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sind ihnen zu erstatten.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geraden Jahren für zwei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Die Widerrufung der Vorstandsbestellung ist nur durch die Mitgliederversammlung zulässig und wird auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des oder der Ausgeschiedenen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand erledigt die ihm durch Gesetz, die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
Hierzu gehören insbesondere:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnungen, Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
(2) Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte benennen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der 1. Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n Leiter*in.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der oder die Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(5) Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem bzw. der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem bzw. der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des bzw. der Versammlungsleiter*in und des bzw. der Protokollführer*in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
(6) Für die Vorstandswahlen gilt Folgendes: Der Vorstand bestimmt eine*n Wahlleiter*in, der/die nicht Mitglied des Vorstands ist. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der oder die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die 1. Vorsitzende und der oder die stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stuhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand 31.07.2023